Presse-Information

Befundung und Bewertung sind nicht delegierbar

Abrechnung kann als Betrug gewertet werden

Wenn Ärzte die Befundung oder die Befundbewertung an Mitarbeiter delegieren, dürfen sie dies nicht als eigene Leistung abrechnen. Das kann unter Umständen sogar als Abrechnungsbetrug gewertet werden.

Rechtsanwalt Christoph von Drachenfels, Mühlheim an der Ruhr, weist auf die Gefahren hin: „Die Delegation ist nur bei bestimmten Leistungen zulässig. Der Arzt muss sie anordnen und fachlich überwachen. Und die ausführenden Personen müssen entsprechend qualifiziert sein. Sonst darf der Arzt die Leistungen nicht abrechnen.“

Über die Vorschriften und Risiken bei der Abrechnung delegierter Leistungen referiert von Drachenfels auf dem 10. Deutschen Medizinrechtstag am 4. und 5. September 2009 in Frankfurt am Main. Der Deutsche Medizinrechtstag ist eine jährliche Tagung von Medizinrechtsanwälten und Ärzten. Veranstalter sind die Stiftung Gesundheit, Hamburg, und der Medizinrechtsanwälte e.V., Lübeck. Dieses Jahr heißt das Leitmotiv „Haftung ohne Grenzen – Risiken durch Telemedizin, Delegation, Marketing“.

Sämtliche Vorträge finden Sie im Programm des 10. Deutschen Medizinrechtstag.

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